Satzung für den Bürgerschützenverein Gemen 1470 e.V.
In der Mitgliederversammlung vom 13. 3. 1971 hat sich der Bürgerschützenverein Gemen 1470 e.V. eine Satzung gegeben, die durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 15. 3. 1980, 14. 3. 1987 und 16. 3. 1991 jeweils geändert wurde. Die nachfolgende Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung und wurde in der Mitgliederversammlung vom 14. März 1998 beschlossen. In der Generalversammlung vom 11. 3. 2006 wurden folgende Paragraphen geändert:
§ 3.2 Passive Mitglieder, § 4 Vorstand, § 5.3 Mitgliederversammlung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen
Bürgerschützenverein Gemen 1470 e.V.
und hat seinen Sitz in Borken-Gemen.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Borken eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe und Zweck
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Erhaltung heimatlichen Brauchtums in der Wahrung einer über 500jährigen Tradition des Schützenwesens in Gemen. Insbesondere durch die jährliche Feier des Schützenfestes und durch andere Veranstaltungen sowie durch die Förderung echten Bürgersinns und froher Geselligkeit unter allen seinen Mitgliedern soll der Gemeinsinn in Ordnung, Eintracht und Frohsinn gepflegt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er verfolgt bei der Durchführung seiner Aufgaben keine wirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
§ 3 Mitgliedschaft
Es gibt
3.1 ordentliche Mitglieder
3.2 passive Mitglieder
3.3 Ehrenmitglieder
zu 3.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche Person aus Gemen werden, die mindestens 16 Jahre alt ist und ihren dauernden Aufenthaltsort und Wohnsitz wirklich innerhalb der Grenzen der früheren Stadt Gemen hat. Als Grenzen sind insbesondere anzusehen:
Norden: Umgehungsstraße Bundesstraße 70 bis Ortseinfahrt Gemen - von hier in einer gedachten Linie bis zur
Osten: Landwehr inkl.. der Häuser Coesfelder Str. 46 - 52
Süden: Ramsdorfer Postweg (rechte Seite NW) bis Grenzbach Richtung Ahauser Straße
Westen: Bahnstrecke Borken - Winterswijk
zu 3.2 Passive Mitglieder
Männliche Personen, die außerhalb der unter 3.1 genannten Grenzen wohnen und Auswärtige, insbesondere gebürtige Gemener, können dem Verein als passive Mitglieder beitreten. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds mit der Ausnahme, nicht am Königsschießen teilnehmen und kein geschäftsführendes Vorstandsamt sowie das Amt eines Stabsoffizieres (Oberst oder Major) bekleiden zu können
zu 3.3 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich um den Bürgerschützenverein und dessen Zielsetzung besonders verdient gemacht hat. Zur Berufung von Ehrenmitgliedern ist ein einstimmiger Beschluss des gesamten Vorstandes und die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
3.4 Beitritt
Der Beitritt zum Bürgerschützenverein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Name, Vorname, Straße, Ort, Geburtsdatum. Er wird mit dem Vorstandsbeschluss wirksam. Weder die Aufnahme noch die Ablehnung unterliegt der gerichtlichen oder außergerichtlichen Anfechtung.
Einem Mitglied, dem vor seiner Aufnahme die Satzung und Geschäftsordnung bekannt gegeben wird, erkennt diese durch den Beitritt an.
3.5 Beitrag und Beitragserhebung
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Zahlungstermin von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch Bankeinzug.
3.6 Austritt
Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Jahresende. Im Falle des Todes endet die Mitgliedschaft sofort.
3.7 Ausschluß
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe mitzuteilen. Ein Mitglied darf nur ausgeschlossen werden, wenn es den Zielsetzungen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder seine Pflichten dem Verein gegenüber nachdrücklich vernachlässigt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied gegenüber dem Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. In der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist über den Einspruch zu entscheiden. Der Beschluss des Vorstandes kann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder aufgehoben werden.
Wer aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird, kann keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen stellen.
Das ausgeschiedene Mitglied hat alle Gegenstände die Eigentum des Vereins sind, insbesondere Schriftverkehr und Urkunden, unaufgefordert an den Vorstand herauszugeben.
§ 4 Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus dem
a) geschäftsführenden Vorstand
b) erweiterten Vorstand
zu a)
Zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:
der Präsident der Vizepräsident
der 1. Kassierer der 1. Schriftführer
Der Präsident oder Vizepräsident und jeweils ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich.
zu b)
Zum erweiterten Vorstand gehören
der 2. Kassierer der 2. Schriftführer
die 12 Beisitzer
der Oberst der Major
der König, der Thronherr (Partner der Königin)
Möglichst 4 Junggesellenvertreter sollen dem Vorstand angehören.
Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Die Beschlussfassung im Gesamtvorstand erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden, der Gesamtvorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Wahl zum geschäftsführenden bzw. erweiterten Vorstand (mit Ausnahme des Schützenkönigs und des Thronherrn) erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung für 3 Jahre. Jährlich scheiden 1/3 der Vorstandsmitglieder aus und sind neu zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied z.B. durch Tod oder Amtsniederlegung, zwischenzeitlich aus, kann der geschäftsführende Vorstand die Aufgaben innerhalb des Gesamtvorstandes neu verteilen. In der folgenden Mitgliederversammlung ist der Vorstand durch Zusatzwahl zu ergänzen.
Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Die Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 5 Mitgliederversammlung
5.1 Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch Anschlag in Gemener Gastwirtschaften und durch Bekanntmachung in der Borkener Zeitung oder der an ihre Stelle getretenen Tageszeitung. Der Aushang hat 2 Wochen und die Veröffentlichung im Veranstaltungskalender der Zeitung mindestens 1 Tag vor der Versammlung zu erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zugeben. Die Mitgliederversammlung soll im 1. Vierteljahr stattfinden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.
In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Rechenschaftsbericht abzugeben sowie einen Kassenbericht vorzulegen.
5.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn entweder der gesamte Vorstand die Einberufung für erforderlich hält oder ein Viertel der Mitglieder eine solche schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung zu berufen, wenn ein zwingendes Interesse des Vereins dies verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung genügt die Einberufungsfrist von 48 Stunden. Die Bekanntmachung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
5.3 Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind eine Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen
§ 6 Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr werden alle Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen.
Die Geschäftsordnung und deren Änderung bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.
§ 7 Protokolle
Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Versammlungsleiter ist in der Regel der Präsident, Protokollführer in der Regel der Schriftführer. Die Versammlung kann eine andere Person bestimmen. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll zu übergeben.
§ 9 Satzungsänderung, Vereinsauflösung
Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen geändert werden, wenn die Satzungsänderung in der Einladung angekündigt war.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Erschienenen beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Borken mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Heimatpflege in Gemen zu verwenden.
Die Liquidation findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.
