Geschäftsordnung für den Bürgerschützenverein Gemen 1470 e.V.
gültig ab 14. März 1998
Änderung 25.3.2000 § 5 2. Satz
Änderung: 13.3.2004 § 3 2.Satz, § 4.1, § 5 4. Satz
1. Geltungsbereich
Gem. § 6 der Satzung gibt sich der Bürgerschützenverein eine Geschäftsordnung. In ihr werden Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen.
In Zweifelsfällen gehen die Bestimmungen der Satzung der Geschäftsordnung vor.
2. Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes
Der Präsident beruft den Vorstand zu einer Sitzung ein, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder wenn 4 Vorstandsmitglieder unter Darlegung der Gründe schriftlich darum ersuchen. Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Dem Vorstand obliegt es, die Geschäfte des Bürgerschützenvereins gemeinschaftlich zu führen. Durch Beschluss können einzelne Geschäfte oder Tätigkeiten einem Vorstandsmitglied, einem Vereinsmitglied oder einer dritten Person oder einer Personenmehrheit übertragen werden.
Zur Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Vorstandes: Das Schützenfest vorzubereiten und zu organisieren sowie einen Konzessionsvertrag mit dem Festwirt abzuschließen Unterlagen über das Vereinsleben zu sammeln und zu archivieren Ausrichtung der Kirmes Aufstellen des Offiziercorps durch Oberst und Major
3. Ordnung, Programm, Festablauf zum Schützenfest
Das traditionelle Schützenfest findet jährlich am 1. Sonntag im August statt .Der Festablauf wird durch Plakate und Hinweise in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben.
Zur Vorbereitung auf das Fest findet in der Woche vor dem Schützenfest, am Samstagnachmittag, das "Üben" statt.
Dem Vorstand obliegt, in Verbindung mit dem Offiziercorps, für einen reibungslosen Ablauf des jeweiligen Schützenfestes sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen zu sorgen und außerdem die Ruhe und Ordnung bei den Festen aufrecht zu erhalten. Zuwiderhandelnde kann der Vorstand von den Festlichkeiten sofort ausschließen.
Die Stabsoffiziere sind in Verbindung mit dem Offiziercorps für den reibungslosen Ablauf der Umzüge am Schützenfest verantwortlich. Den Anordnungen ist Folge zu leisten.
Hausherr bei allen Veranstaltungen ist der Präsident.
4. Orden und Ehrenzeichen
4.1 Als Erinnerung an die Zeit der Regentschaft erhalten König und Königin einen Orden. Sie werden vom Präsidenten verliehen.
4.2 Vereinsmitglieder erhalten für besondere Verdienste und langjährige Tätigkeit im Bürgerschützenverein Auszeichnungen in Form von Orden oder Ehrenzeichen. Für besondere Verdienste kann an Offiziere der "Pour le Merite-Orden" verliehen werden. Voraussetzung für die Verleihung ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss. Diesen Orden dürfen nur 3 noch lebende Offiziere tragen. Orden für ununterbrochene Tätigkeit im Vorstand oder Offiziercorps werden erstmals verliehen nach 15 Jahren und danach alle 5 Jahre. Für besondere Verdienste kann an Vereinsmitglieder ein Verdienstorden verliehen werden. Voraussetzung für die Verleihung ist ein Vorstandsbeschluß mit 2/3 Mehrheit. Schützen, die beim Königsschießen das Zepter, die Krone oder den Reichsapfel abgeschossen haben, werden mit einem Orden ausgezeichnet. Die Verleihung der Orden erfolgt durch den jeweils amtierenden Schützenkönig während des Schützenfestes.
5. Uniform, Kleidung
Zu den Umzügen tragen die Vereinsmitglieder einen Schützenhut, der mit einem grün/weißen Bändchen zu schmücken ist. Holzgewehre stellt der Verein zur Verfügung.
Der König und die Thronherren sowie die Vorstandsmitglieder tragen zu allen Festveranstaltungen am Samstag, Sonntag und Montag einheitliche Kleidung - schwarzer Anzug mit Zylinder -., die Offiziere ihre Uniformen.
Königin, Throndamen und Partnerinnen der Vorstandsmitglieder und Offiziere tragen zu den Festveranstaltungen am Sonntag und Montag festliche Kleidung.
Ehemalige Vorstandsmitglieder und Offiziere, die den jeweiligen Gremien mindestens 15 Jahre angehörten, haben die Möglichkeit, gegen Zahlung der Thronbeihilfe auf dem Thron mitzufeiern.
6. Königsschießen
Das Königsschießen wird in folgender Reihenfolge eröffnet
1. durch den Schützenkönig
2. durch den Bürgermeister
3. durch den Präsidenten
4. durch Ehrengäste
5. durch Ehrenmitglieder
Danach folgen die Vereinsmitglieder abwechselnd.
Das Schießen darf nur mit den vom Schießmeister bereitgestellten Gewehren erfolgen. Diese werden von ihm geladen. Die Benutzung von eigenen Gewehren ist nicht statthaft. Den Anweisungen des Schießmeisters und der aufsichtführenden Vorstandsmitglieder und Offiziere ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Königswürde ist in der Öffentlichkeitsdarstellung mit entsprechender Repräsentanz für den Verein verbunden. Um diese Forderung zu erfüllen, hat jeder Königsanwärter nach Aufforderung dem Präsidenten seine auserkorene Königin zu benennen. Anwärter, die keine Königin glaubhaft nachweisen können, dürfen am Königsschießen nicht mehr teilnehmen.
Am Königsschießen können alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnehmen, die mindestens 21 Jahre alt und mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins sind.
Ehemalige Schützenkönige können in den 10 auf das Königsjahr folgenden Jahren zum Königschießen nicht zugelassen werden.
Bewerben sich nach der letzten Feuerpause genügend Schützen um die Königswürde, werden weitere Bewerber nur zugelassen, wenn sich alle im Endkampf um die Königswürde befindlichen Schützen damit einverstanden erklären.
Als Königsschuss gilt der völlige Abschuss des letzten Restes des Vogels. Im Zweifelsfall entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorstand hat die Auflagen der Satzung und der Geschäftsordnung einzuhalten.
7. Richtlinien für König und Thron
Nach dem Königsschuss nimmt der Präsident die Proklamation des neuen Königspaares vor. 2 Mitglieder der Vorstands sind für die Betreuung des Königspaares zuständig. Sie geleiten das Königspaar zur Beratung über die Wahl des Throngefolges.
Die Schützenkönigin muss mindestens 18 Jahre alt sein und in Gemen ihren dauernden Aufenthaltsort und Wohnsitz haben. Sie darf nach Ablauf des Regentenjahres in den nächsten 10 Jahren dieses Amt nicht wieder bekleiden.
Die Begleiter der Throndamen sollen Vereinsmitglieder sein. Die Throndamen sollen ihren Wohnsitz in Gemen haben.
Das feierliche Vorstellen des neuen Königspaares im Rahmen einer Parade nimmt der Präsident vor.
Das Königspaar hat Vorstand und Offiziere zum Krönungsball am Schützenfestmontag sowie zum Königsball am Schützenfestsonntag einzuladen. Dafür zahlen Vorstandsmitglieder und Offiziere eine Thronbeihilfe.
Das Königspaar hat die Verpflichtung, eine Medaille, die sich wertmäßig den bereits vorhandenen Medaillen anpassen soll, als bleibendes Andenken an die durch sie bekleidete Würde, zu stiften.
Der König und/oder die Königin werden im Falle ihrer Verhinderung bei einer Repräsentationspflicht - nach Entscheidung des Präsidenten - vertreten.
8. Kostenbeteiligung des Vereins
Das Königspaar erhält vom Verein einen Zuschuss zum Krönungsball in Höhe von 50 % der Thronrechnung, max. € 2.100,00 nachdem die Thronbeihilfe von Vorstand und Offizieren von der Thronabrechnung abgezogen wurde.
Zum Königsball im Folgejahr erhält das Königspaar einen Zuschuss von € 550,00 als Festbetrag.
9. Beitragssonderregelung
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Witwen verstorbener Vereinsmitglieder haben zu allen Veranstaltungen während des Schützenfestes freien Eintritt. Sie erhalten hierfür auf Antrag eine entsprechend gekennzeichnete Mitgliedskarte.
10. Schlussbestimmungen
Für die Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, welcher mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden kann. Die Änderung bzw. Ergänzung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sein.
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. März 1998 beschlossen.
